Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Thailand. Im Reisevertrag war die Fahrt zum Flughafen Frankfurt mit "Rail & Fly" der Deutschen Bahn vereinbart. Der Abflug mit Qatar-Airways sollte am Anreisetag um 14.50 Uhr ab Frankfurt erfolgen. In der Buchungsbestätigung wurde empfohlen, sich mindestens 3 Stunden vor Abflug am Check-In Schalter einzufinden. In den Reisedokumenten hieß es allerdings: "Abfertigung: Bitte finden Sie sich spätestens 120 Minuten vor Abflug am Qatar-Airways Schalter Ihres Abflughafens ein." Der Kläger buchte von seinem Wohnort einen ICE, der 2 Stunden und 27 Minuten vor Abflug am Flughafen Frankfurt eintreffen sollte. Am Reisetag startete der Zug bereits mit einer Verspätung von 25 Minuten, die sich im Laufe der Fahrt erhöhte. Vor Frankfurt wurde den Reisenden mitgeteilt, dass der Zug wegen Verspätung am Hauptbahnhof enden würde. Die Weiterfahrt nahm der Kläger mit seiner Familie daher mit dem öffentlichen Nahverkehr vor. Als die Reisenden 50 Minuten vor Abflug am Schalter eintrafen, wurde ihnen die Abfertigung verwehrt, da der Check-In-Vorgang bereits abgeschlossen war. Die Familie musste zurückfahren, weil an diesem Tag kein anderer Flug zur Verfügung stand. Am nächsten Tag konnte dann der Abflug erfolgen. Dafür musste der Kläger knapp 2.000,- € zahlen, hinzu kamen rund 200,- € für die Rückfahrt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Ersatz dieser zusätzlichen Reisekosten.
Das Gericht entschied, dass sich der Reiseveranstalter die Zugverspätung zurechnen lassen musste. Der Bahntransfer mittels "Rail & Fly" sei Inhalt des Reisevertrages geworden. Mit diesem Angebot habe die Beklagte ihre reisevertraglichen Pflichten freiwillig erweitert. Ihre Einstandspflicht hätte sie dadurch ausschließen können, dass sie nur die Kosten der Anreise (als Fremdleistung) übernommen hätte. Das habe sie nicht getan, sondern die Bahnfahrt als Teil der geschuldeten Reiseleistung angeboten. Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorsahen, dass der Reisende für seine Anreise selbst verantwortlich sei, sei diese Klausel unwirksam. Ein Reisender könne zudem grundsätzlich auf die Einhaltung der Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen.
Die Buchungsbestätigung habe nur die Empfehlung beinhaltet, drei Stunden vor Abflug beim Check-In zu sein. Verbindlich sei aus objektiver Sicht aber die Angabe gewesen, sich 120 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden. Der Kläger habe auch nur solchen Verzögerungen einplanen müssen, mit denen regelmäßig zu rechnen sei. Das Gericht war der Ansicht, dass eine Zugverspätung von zehn Minuten einzukalkulieren sei. Bei dieser Planung wäre der verbliebene Zeitpuffer im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, um rechtzeitig 120 Minuten vor Abflug am Flugschalter anzukommen. Der Kläger bekam die Mehrkosten erstattet.