Eine Autofahrerin parkte mit ihrem Fahrzeug auf dem Gehweg im Bereich einer mit Haltstellenzeichen ausgewiesenen Bushaltestelle. Ein Linienbus hatte an der Haltestelle angehalten und touchierte den Pkw beim Versuch, aus der Haltestelle auszufahren am hinteren linken Kotflügel. Die Fahrerin des geparkten Fahrzeugs forderte Schadenersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Sie war der Ansicht, dass der Busfahrer den Schaden allein verursacht habe, da das Fahrzeug nicht im Bereich der Haltestelle abgestellt gewesen sei, sondern auf dem Gehweg. Außerdem sei das Fahrzeug gar nicht in Betrieb gewesen, da es ja geparkt war. Sie treffe daher keine Schuld.
Die Versicherung sah das anders. Ein im Verkehrsraum geparktes Fahrzeug befinde sich im Betrieb, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen und für diesen eine Gefahr darstellen kann. Da der Wagen unmittelbar im Bereich der Haltestelle geparkt war, hafte sie mit.
Das LG Saarbrücken gab der Versicherung des Busses recht.
Das verbotswidrig auf dem Gehweg neben der Bushaltestelle abgestellte Fahrzeug der Klägerin stelle ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum dar. Die damit einhergehende Gefahr einer Kollision anderer Verkehrsteilnehmer mit diesem Hindernis habe sich durch den Anstoß des die Bushaltestelle verlassenden Linienbusses verwirklicht, so dass der erforderliche Haftungszusammenhang gegeben ist.
Weiterhin konnte die Klägerin den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen. Unabwendbar sei ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt - gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers- nicht hätte vermeiden werden können. Unstreitig hat die Klägerin hier aber ebenfalls gegen das Parkverbot innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor und hinter einer Bushaltestelle verstoßen. Zwar dient das Zeichen 224 in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten, um diesem ein ungehindertes An- und Abfahren zu ermöglichen. Es bezieht sich allerdings auch auf den Seitenstreifen, um das unbeeinträchtigte Ein- und Aussteigen von Fahrgästen zu gewährleisten. Des Weiteren muss der Bereich neben den Haltebuchten auch deshalb freigehalten werden, da z.B. Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können.
Anders als die Klägerin meint, geht diese Ausweitung des Schutzbereichs des Parkverbotes auch nicht mit einer unkontrollierbaren Gefährdung von Fußgängern im Bereich der Bushaltestelle einher. Dass ein zu nahes Herantreten an einen an- oder abfahrenden Kraftomnibus für einen Fußgänger im Bereich der Haltestelle mit Gefahren verbunden sein kann und er deshalb einen angemessenen Sicherheitsabstand zu dem Gefährt einhalten muss, versteht sich von selbst. Anders als ein abgestelltes Fahrzeug könne der Fußgänger auch reagieren, wenn er bemerkt, dass der Bus gefährlich nahekommt. Eine Haftung von 75% zu Lasten der Klägerin sei daher angemessen.